11.5 Rechtliches

Bei der Kommunikation auf Websites und in Printmedien sind verschiedene rechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Der Einhaltung der Rechte muss sowohl auf einer eigenen Schulwebsite wie auch im Schulbereich auf einer Gemeindewebsite Beachtung geschenkt werden. In diesem Kapitel beschreiben Sie, wie dies an Ihrer Schule sichergestellt werden soll.

Inhalt (Medien- und ICT-Konzept)

Vergleiche Medien- und ICT-Konzept deiner Schule.

Umsetzung

Das Lehrerkollegium muss sich mit den wenigen, jedoch wichtigen Rechtsgrundsätzen beim Publizieren vertraut machen.

Die Lehrpersonen müssen sich der Unterscheidung zwischen «Nutzung für schulische Zwecke im Rahmen des Unterrichts» und anderweitiger Nutzung (z. B. Nutzung von Werken an Elternabenden) bewusst werden und entsprechend handeln.

Nutzt die Lehrperson geschützte Werke ausserhalb des Unterrichts, holt sie die entsprechenden Rechte ein. Alternativ nutzt sie Werke, die unter der «Creativ Commons-Lizenz» genutzt werden dürfen (z. B. http://commons.wikimedia.org/wiki/Hauptseite?uselang=de|Wiki-Media).

Beim Publizieren von Bildern mit Kindern und Jugendlichen, die klar erkennbar sind, muss die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten eingeholt werden. Zudem dürfen die Namen der Kinder auf den Fotos nicht veröffentlicht werden.

Die Schule hat viel mit «besonderen Personendaten», also sensiblen Daten zu tun, bei denen eine erhöhte Gefahr für eine Persönlichkeitsverletzung besteht. Dazu gehören z.B. Informationen zu religiösen, weltanschaulichen, politischen Ansichten oder Tätigkeiten, zur ethnischen Herkunft oder auch Angaben über administrative oder strafrechtliche Verfahren oder Sanktionen. Zusammenstellungen von Informationen, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte eines Menschen erlauben, sind ebenfalls besondere Personendaten (§ 3 Gesetz über die Information und den Datenschutz, IDG). Die Bearbeitung solcher Daten bedarf besonderer Vorsicht und stellt erhöhte Anforderungen an die Datensicherheit.

«Besonders schützenswerte Daten» sind z. B.

  •  Lernstandberichte
  •  Zeugnisse
  •  Berichte des schulpsychologischen Dienstes
  •  MAB der Lehrpersonen
  •  ….

Erläuterungen und Hintergrundinformationen

Bei der Kommunikation auf Websites und in Printmedien sind verschiedene rechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Der Einhaltung der Rechte muss sowohl auf einer eigenen Schulwebsite wie auch im Schulbereich auf einer Gemeindewebsite Beachtung geschenkt werden. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass eine Vereinbarung zwischen der Schule und den Lernenden resp. deren Erziehungsverantwortlichen hilfreich sein kann. Den verantwortlichen Personen für die Schulwebsite müssen die Rechtsgrundsätze bekannt sein. Sie sind für die Einhaltung zuständig.

Urheberrechtsgesetz

Grundsatz: Das Urheberrechtsgesetz erlaubt die Nutzung geschützter Werke für schulische Zwecke im Rahmen des Unterrichts!

Das Schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. Zu diesen Schöpfungen gehören unter anderem Sprachwerke, Werke der Musik, der bildenden Kunst, der angewandten Kunst, visuelle oder audiovisuelle Werke sowie Computerprogramme. Der Schutz des Urheberrechtes und der verwandten Schutzrechte (Interpretenschutz) in der Schweiz gilt vom Moment der Schöpfung an und bedarf keiner Registrierung. Die Bezeichnung «Copyright» oder der Vermerk «©» haben keinen Einfluss auf den Schutz.

Das Urheberrecht ist, vergleichbar mit dem Eigentum an einer Sache oder einem Grundstück, ein Ausschliesslichkeitsrecht, welches sich gegenüber jedermann richtet. Berechtigter am Werk ist entweder der Urheber selber oder jener, welcher einzelne oder sämtliche Befugnisse vom Urheber erworben hat. (Quelle: copyright.ch; Juni 2012).

Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird. In der Regel wird eine solche Erlaubnis zur Werknutzung zwischen Urheber und Nutzer vereinbart.

Der Art. 67 des URG beschreibt mögliche Folgen bei Urheberrechtsverletzungen.

Dies bedeutet für die Schule, dass z.B. Texte, Foto- oder Videoaufnahmen, die von Lehrpersonen oder Lernenden produziert wurden, nicht ohne deren Einwilligung publiziert werden dürfen.

Nutzungsrecht

Freie Nutzung

Das Gesetz gestattet die Nutzung eines geschützten Werkes zum Eigengebrauch, ohne dass dem Urheber/der Urheberin dafür eine eigene Vergütung entrichtet werden muss. Diese freie Nutzung beruht auf gesundem Menschenverstand. Jeder darf z.B. seine Interpretation eines Theaterstücks aufnehmen oder den Text eines Lieds zum Eigengebrauch übersetzen. Doch das Gesetz geht noch weiter, denn es dehnt den persönlichen Bereich auf den Freundes- und Verwandtenkreis aus. Es verlangt jedoch, dass diese Angehörigen auch untereinander eng verbunden sind.

Zulässige Nutzungen gegen Bezahlung

Weitere private Nutzungen von gesendeten Werken sind gestattet, müssen aber mit einer Vergütung an den Urheber/die Urheberin einhergehen. Dies ist in der Schweiz insbesondere bei der schulischen Nutzung (durch Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler) der Fall. Die dem Urheber/der Urheberin zustehenden Entschädigungen dürfen nur von Verwertungsgesellschaften erhoben werden. Auch die Vergütung für Leerträger und das Recht auf Vermietung veranschaulichen diese Einschränkung.
(Quelle: http://www.ssa.ch/de/content/das-urheberrecht; März 2012).

Bei Fragen kann man sich an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum wenden.

Datenschutzrecht

Mit den heute vorhandenen Technologien ist es ohne grossen Aufwand möglich, Personendaten zu sammeln, zu ordnen, auszuwerten und zu verbreiten. Oft stehen wirtschaftliche Absichten im Vordergrund. Dem steht der Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Personen gegenüber. Für die Schulgemeinden und die Volksschulen gilt das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 2007. Die Paragrafen 16 und 17 regeln den Umgang mit Personendaten und besonderen Personendaten. Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person zulässig (§ 17 Abs. 1 lit. b IDG). Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern. Weiter müssen Personendaten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden (§ 7 IDG).
(Quelle: http://www.ictlaw.ch/datenschutz-schweiz-139.htm)

Bis Ende September 2013 muss das Volksschulgesetz (VSG) den Anforderungen des IDG angepasst werden. Namentlich die Bearbeitung – auch mit Hilfe von ICT- von besonderen Personendaten muss dahin im VSG geregelt sein (§ 41 IDG).